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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller zu unterrichten, wenn er die Bestellung annimmt.

2. Nebenabreden, Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsabänderungen sind schriftlich niederzulegen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Preisangaben und Kostenvoranschlag

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

III. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

3. Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz berechnet, soweit der Verkäufer nicht aus einem anderen Grunde höhere Zinsen verlangen kann. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

IV. Lieferung und Lieferungsverzug

1. Die Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sie sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen begrenzt sich die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% vom vereinbarten Kaufpreis. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmten sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnittes.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers oder Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser bei neuen Kaufgegenständen 15%, bei gebrauchten 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

3. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand entstandene Schäden. Dies gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden trifft.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäfts- beziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren im Fall von neuen Kaufgegenständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Soweit der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel bei neuen Kaufgegenständen innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

2. Bei gebrauchten Kaufgegenständen verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf bei gebrauchten Kaufgegenständen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

3. Soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder zwischen den Kaufsvertragsparteien etwas anderes vereinbart wurde, bleiben weitergehende Ansprüche, insbesondere im Fall der Garantieübernahme, unberührt.

4. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5. FürAnsprüche auf Schadensersatz gilt zusätzlich Abschnitt VIII Haftung.

 

VIII. Haftung

1. Soweit der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen hat, welcher leicht fahrlässig verursacht worden ist, haftet er nur beschränkt:

Eine Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Dies sind etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Vertragsinhalt und –zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Kaufvertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen durfte. Die Haftung begrenzt sich auf den bei Vertragschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, wie beispielsweise eine höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

Soweit der Käufer eines neuen Kaufgegenstandes eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Kaufvertragsabschluss in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des neuen Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gelten gemacht, greift folgende Regelung ein:

Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, welcher grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers. Des weiteren nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, welcher durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.

2. Eine etwaige Haftung des Verkäufers bleibt bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus einer Garantieübernahme oder eines Beschaffen-heitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unabhängig von einem Verschulden unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

5. Die in diesem Abschnitt geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.

Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschuss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

X. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

XI. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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